Finanzwesen

SanInsFoG

Bundestag beschließt Än­de­rungen im Sa­nie­rungs- und In­sol­venz­recht.[/b] Der Bundestag hat am Donnerstag, 17. Dezember 2020, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen.

 

Ab 01.01.2021 verändert das Gesetz zur Weiterentwicklung des Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetzes
(SanInsFoG) die Sanierungs- und Insolvenzpraxis.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit ihrem Entwurf will die Bundesregierung einen Rechtsrahmen schaffen, der es Unternehmen ermöglicht, „sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren“. Dies solle auf Grundlage eines Restrukturierungsplans geschehen, den ihre Gläubiger mehrheitlich angenommen haben.

Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen wird als wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs bezeichnet.

Sonderregelungen in der Corona-Pandemie

Auch sollen die Regelungen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beitragen. Dazu wurden befristete Sonderregelungen zur Erleichterung der Sanierung geschaffen.

Beschlossen wurden zudem Regelungen zur Digitalisierung des Insolvenzverfahrens. Mit der Einführung des „vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens“ wird die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie EU 2019 / 1023 in deutsches Recht umgesetzt.

Bundesrat verlangte Nachbesserungen

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme (19/24903) die vorgeschlagenen Änderungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts begrüßt, in den weiteren Anmerkungen zu einzelnen Artikeln aber eine Reihe von Änderungsvorschlägen gemacht und zahlreiche Prüfbitten geäußert.

So forderte der Bundesrat, angesichts der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie die Anpassung der Vergütung von Insolvenzverwaltern und Sachwaltern zu verschieben. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte die Bundesregierung eine valide Kostenschätzung des Mehraufwandes der Länder vorlegen. Der Bundesrat bat die Bundesregierung unter anderem, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen gläubigerfreundlicher ausgestaltet werden kann und die Belange der Wirtschaft stärker berücksichtigt werden können. Die Bundesregierung habe ihren Gesetzentwurf ganz überwiegend an den Interessen der in die Krise geratenen Schuldner ausgerichtet und die Interessen der Gläubiger, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, nicht angemessen berücksichtigt, schreibt der Bundesrat.

Abgelehnter Antrag der FDP 

Für ein modernes und effizientes Restrukturierungsrecht setzte sich die FDP-Fraktion in ihrem abgelehnten Antrag ein (19/20560). Unverschuldete Insolvenzen sollten so vermieden und überlebensfähige Unternehmen gesichert werden, hieß es darin.

Vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie mit ihren erheblichen negativen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der in Deutschland tätigen Unternehmen sollte der Bundestag die Bundesregierung auffordern, die EU-Richtlinie 2019 / 1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der EU-Richtlinie 2017 / 1132 über Restrukturierung und Insolvenz in nationales Recht umzusetzen. Dazu sah der Antrag eine Vielzahl von Maßgaben vor.

Abgelehnter Antrag der Grünen

Die Grünen kritisierten in ihrem abgelehnten Antrag (19/24379), dass die im Regierungsentwurf vorgesehenen Instrumente für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie Start-ups, Solo-Selbstständige und Einzelunternehmer kaum Anwendung finden könnten: „Die Anwendung ist komplex und kostenintensiv und bedarf externer Beratung“, schrieben die Abgeordneten.

Von der Bundesregierung forderten sie daher ein vereinfachtes Verfahren für die vorinsolvenzliche Sanierung und Restrukturierung für von der Corona-Pandemie betroffene KMU. Auch sollte für sie ein niedrigschwelliger Zugang zum Verfahren geschaffen werden, der mit einer unkomplizierten Antragstellung einhergeht. (sas/ste/mwo/17.12.2020)

 

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