Finanzwesen

Die EU-Restrukturierungsrichtlinie

SanInsFoG führt mit dem StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) neue Werkzeuge für die Sanierung von Unternehmen ein. Alle Änderungen und Antworten zur Insolvenzordnung erhalten Sie von uns.

SanInsFoG: Die neuen Regelungen zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts aus Gläubigersicht

Der deutsche Gesetzgeber hat im Rekordtempo das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) verabschiedet. Im Vordergrund steht dabei das dort unter Artikel 1 zu findende Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), mit dem erstmals ein formales Verfahren für die vorinsolvenzliche Sanierung geschaffen wird. Mit den in Artikel 5 SanInsFoG vorgenommen Änderungen der Insolvenzordnung werden die Ergebnisse der ESUG- Evaluierung gesetzlich umgesetzt und mit den unter Artikel 10 SanInsFoG geregelten Änderungen des COVInsAG werden zeitlich befristete insolvenzrechtliche Sondervorschriften zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona- Pandemie im Jahre 2021 eingeführt.

Ein Großteil der neuen Regelungen ist bereits am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. 

 

Die EU-Restrukturierungsrichtlinie

Was bei der Umsetzung in nationales Recht auf Gläubiger zukommt

Am 16. Juli 2019 ist die sogenannte EU-Restrukturierungsrichtlinie in Kraft getreten. Vorrangiges Ziel der Richtlinie ist, durch Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens strukturelle Anpassungen frühzeitig zu ermöglichen und dadurch Insolvenzen und damit verbunden die Entlassung von Mitarbeitern zu vermeiden. Außerdem soll die Richtlinie durch Einführung einer generellen Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren ermöglichen, gescheiterte Unternehmer schneller zu rehabilitieren und deren trotz allem gesammelte unternehmerische Erfahrung für die Volkswirtschaft zu erhalten. Schließlich enthält die Richtlinie auch Regelungen, die die Abläufe im Insolvenzverfahren an die Anforderungen der heutigen Zeit anpassen sollen, wie etwa die in vielen Mitgliedsstaaten–unter anderem Deutschland –noch immer nicht realisierte Einführung der digitalen Kommunikation zwischen den Beteiligten.

Kernstück: vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren

Den mit Abstand breitesten Raum in der Richtlinie nimmt das neu einzuführende vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren ein. Über weite Strecken erinnern die insoweit vorgesehenen europäischen Rahmen-bedingungen an das deutsche Modell des Insolvenzplanes: So wurde die Bildung von Gläubigergruppen (Klassenbildung) bei der Abstimmung über einen Restrukturierungsplan übernommen. Die Sanierungsbeiträge der Gläubiger sollen in erster Linie in Form des Verzichts auf (Teil-)Forderungen gegenüber dem in der Krise befindlichen Unternehmen erfolgen. Bei einer genaueren Analyse finden sich aber auch deutliche Unterschiede: So sieht die Richtlinie vor, dass Rechtsmittel gegen den Plan und seine Bestätigung keine aufschiebende Wirkung und damit keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Plan getroffenen Regelungen haben. Im Gegensatz zu dem Insolvenzplan innerhalb eines Insolvenzverfahrens soll der außergerichtliche Sanierungsplan allerdings auch nur Bindungswirkung für die Gläubiger entfalten, die an dem konkreten Abstimmungsverfahren über den Sanierungsplan beteiligt waren.

Um dem angeschlagenen Unternehmen die notwendige Zeit zu verschaffen, in der geplante Sanierungsmöglichkeiten eruiert werden können, wird ihm im Rahmen des außergerichtlichen Sanierungsverfahrens Vollstreckungsschutz gewährt, der in besonderen Fällen auch nur in Bezug auf einzelne Gläubiger angeordnet werden kann. Das Moratorium erstreckt sich auf einen Zeitraum von regelmäßig 4 bis maximal 12 Monaten.

Kritik der Wirtschaftsverbände

Eine solche Verschnaufpause für den Schuldner erhöht aber das Ausfallrisiko seiner Lieferanten deutlich und birgt die Gefahr, dass sich eine bereits angespannte Liquidität ohnedies weiter verschlechtert.

Schon deshalb fordern zahlreiche Wirtschaftsverbände vom nationalen Gesetzgeber, dass er unter Nutzung der ihm hierfür nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie eingeräumten Befugnis eine verpflichtende Bestandsfähigkeitsprüfung einführt, um dem Missbrauch des Verfahrens durch Unternehmen vorzubeugen, bei denen ohnedies keine ernsthafte Aussicht auf einen Erfolg der Sanierung besteht.

Besonders problematisch für betroffene Gläubiger ist auch, dass gemäß Artikel 7 Abs.4 der Richtlinie in der Phase des Vollstreckungsschutzes auch die von den Parteien zuvor vereinbarten Lieferkonditionen eingefroren werden können, wenn es sich um wesentliche Verträge handelt. Mit Beginn der Aussetzungsphase ist es danach nicht mehr möglich, eine „wesentliche“, bereits vertraglich vereinbarte Lieferung unter Verweis auf zuvor ausgebliebene Zahlungen auszusetzen, die Auslieferung in Abweichung von einem vorher vereinbarten Zahlungsziel von Leistung von Vorkasse abhängig zu machen, laufende, noch nicht vollständig durchgeführte Verträge einseitig zu beenden oder in einer sonstigen Weise zum Nachteil des Schuldners von Konditionen bereits geschlossener Verträge abzuweichen.

Die Forderungen der Wirtschaft an das BMJV hierzu sind neben einer klaren Definition des Begriffs der „wesentlichen“ Verträge nicht auch noch von der Befugnis Gebrauch zu machen, den Anwendungsbereich auf nicht-wesentliche Verträge auszudehnen.

Auch wird gefordert, vom Recht auf Schaffung von Schutzvorkehrungen zur Vermeidung unbilliger Härten für Betroffene Gebrauch zu machen. Insbesondere im Hinblick auf die Interessenlage bei Dauerschuldverhältnissen bedarf es dazu einer Klarstellung, dass betroffenen Gläubigern die Rechte aus der sogenannten Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB erhalten bleiben.

Gläubigern, die durch das Moratorium ihrer Eigentumsvorbehaltsrechtrechte an veräußerten Waren oder sonstiger Sicherungsrechte verlustig gehen, sollten –so eine weitere Forderung –in Anlehnung an § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO im Falle einer späteren Insolvenz des zu sanierenden Unternehmens Ersatz aus- und -absonderungsrechte eingeräumt werden.

Weitere Anfechtungsrisiken für Gläubiger, die die Sanierung unterstützen

Sichergestellt werden muss in diesem Zusammenhang unbedingt auch, dass Zahlungen an Lieferanten, die das Sanierungsverfahren mit einer Weiterbelieferung erst möglich gemacht haben, der Anfechtung im Falle einer späteren Insolvenz entzogen sind. Die Richtlinie enthält zwar in Art. 17 und 18 entsprechende Regelungen, stellt diese aber unter den Vorbehalt „zusätzlicher im nationalen Recht festgelegter Gründe“. Diese Textpassage erlangt vor dem Hintergrund der aus Gläubigersicht noch immer problematischen BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung besondere Bedeutung.

Nicht nur vor dem Hintergrund der Eingrenzung der Anfechtungsgefahr, sondern auch um den Gläubigern, die den Restrukturierungsplan unterstützen, im Falle des Misslingens des Sanierungsversuchs keine weiteren unbilligen Härten zuzumuten, sollten Verbindlichkeiten, die auf Leistungen beruhen, die nach Bekanntgabe der beabsichtigten Durchführung eines Restrukturierungsverfahrens erbracht wurden, im Falle eines späteren Insolvenzverfahrens über das zu sanierende Unternehmen als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO gelten.

Die Richtlinie sieht schließlich vor, dass die Einsetzung eines „Restrukturierungsbeauftragten“ nur dann vorzusehen ist, wenn Gläubigerinteressen besonders betroffen sind, so beispielsweise bei der Anordnung der Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Abstimmungen der Gläubiger über den Restrukturierungsplan, bei dem einzelne Gläubigergruppen überstimmt werden können (cross-class-cram-down).Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie räumt den Mitgliedsstaaten zudem in gewissem Umfange Gestaltungsfreiheit ein, die obligatorische Bestellung eines Verwalters in weiteren Fällen vorzusehen. Auch hier wird der deutsche Gesetzgeber gefragt sein, den Spielraum im Sinne der Wahrung von Gläubigerinteressen zu nutzen. Dabei sollte nicht vergessen werden, die Haftung des Verwalters/Beauftragten ebenso wie die der Organe des zu sanierenden Unternehmens ausdrücklich zu regeln. Hierbei bietet sich der Verweis auf die erprobten Regelungen in §§ 60 und 61 InsO an.

[Quelle: © DENTAGEN & PASCHEN Rechtsanwälte]